Satzung

Fassung vom 30.09.2016

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der im Jahre 1905 in Heilbronn gegründete Verein führt den Namen „Moto-Cross-Club Frankenbach e. V. im ADAC“. Der Verein hat seinen Sitz in Heilbronn-Frankenbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn mit der Vereins Nr. VR 350 eingetragen.

2. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Club ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Motorsports und der Verkehrssicherheit bzw. Verkehrserziehung.

3. Der Verein erfüllt seinen Satzungszweck insbesondere durch
- Die Förderung von Motorsportveranstaltungen
- Die Förderung des Jugendsports durch Nachwuchsschulung und Ausbildung
- Die Förderung der Verkehrserziehung von Kindern und Jugendlichen
- Die Betreuung und Beratung von Sporttreibenden bei der Sportausübung
- Die Durchführung von Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung von Motorsporttreibenden
- Die Durchführung von Maßnahmen zur Hebung der allgemeinen Sicherheit von Sport- und Veranstaltungsteilnehmern
- Die Durchführung geeigneter Maßnahmen um den kameradschaftlichen und fairen Umgang der Vereinsmitglieder untereinander und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern bei der Ausübung des Sports/bei der Durchführung von Vereinsveranstaltungen zu fördern.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Jede an den Zwecken und Zielen des Vereins interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur Volljährige sein.

2. Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des Vereins und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Zusätzlich ist bei Minderjährigen die Mitgliedschaft eines Elternteils als Mitglied Pflicht.

3. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 4 Aufnahme
1. Die Aufnahme in den Verein muss bei diesem besonders beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

2. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitglieder-versammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.

§ 5 Beiträge
Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge und evtl. Aufnahmegebühren, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt im Voraus.
Zur Finanzierung von Sonderprojekten kann der Verein von seinen Mitgliedern eine Umlage einfordern. Die Höhe der Umlage ist für aktive Mitglieder auf 500 Euro und für passive Mitglieder auf 250 Euro begrenzt.
Der Beschluss zur Umsetzung eines Sonderprojektes erfolgt durch die Mitglieder. Es genügt die einfache Stimmenmehrheit - bei Stimmengleichheit wird eine Ablehnung des Beschlusses zugrunde gelegt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Beendigung der Mitgliedschaft beim Verein kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.

2. Ein Mitglied kann vom Vereinsvorstand aus der Mitgliederliste des Vereins gestrichen werden, wenn:
- das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
- die Streichung im Interesse des Vereins notwendig erscheint

3. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss jährlich im Januar oder Februar stattfinden und wird durch den Vorstand des Vereins einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich, per Fax oder per Email mindestens drei Wochen vor der Mitglieder-versammlung des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

2. Der Vorstand des ADAC Württemberg e.V. ist unter Vorlage der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen.

3. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Bericht der Rechnungsprüfer
- Feststellung der Stimmliste
- Entlastung der Vorstandes
- Wahlen
- Voranschlag für das Geschäftsjahr
- Anträge mit Inhaltsangabe
- Verschiedenes

4. Im Rahmen der Jahres-Mitgliederversammlung gemäß Abs. I wählen nur die Mitglieder des ADAC Württemberg die Delegierten des Vereins für die Mitgliederversammlung des ADAC Württemberg e.V. Die Delegierten müssen Mitglied des ADAC Württemberg e.V. sein.

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§ 3 II.) sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und (aktives und passives) Wahlrecht.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzetteln - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
- Satzungsänderungen
- die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
- Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
- Auflösung des Vereins

3. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

4. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

5. Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf die Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.

6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Vorstand des ADAC Württemberg e.V. ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.

7. Den Mitgliedern des ADAC Präsidiums und den Mitgliedern des Vorstandes des ADAC Württemberg e.V. steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Vereins mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
- auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins
- auf Beschluss des Vorstandes.

§ 11 Der Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- Der/die Vorsitzende
- Der/die stellvertretende Vorsitzende

2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus: Dem engeren Vorstand nach Ziffer I und
- Der/die Schatzmeister/in
- Der/die Sportleiter/in
- Der/die Jugendleiter/in
- Der/die Schriftführer/in
- Der/die Leiter/in Strecke und Gebäude

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den engeren Vorstand (Ziffer 1) vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll gelten, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.

4. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

5. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.

6. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle zwei Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.

7. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.

8. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand

9. Für den Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bleibt dieses bis zur Nachwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes im Amt.

§ 12 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Satzungsänderungen
1. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

2. Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.

§ 14 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur einer eigens zu diesem Zweck, einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§ 15 Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die folgenden gemeinnützigen Gliederungen des ADAC: ADAC Luftrettung GmbH, die ADAC Stiftung Sport sowie der Gelben Engel zu gleichen Teilen.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Heilbronn-Frankenbach.

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